EuGH-Urteil zum Widerrufsjoker Immobiliendarlehen und Autokreditverträgen können widerrufen werden! Auch Leasingverträge können widerrufen werden!

Am 26.03.2020 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass der sogenannte Kaskadenverweis nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
Der EuGH (Aktenzeichen C-66/19) stellte fest: „Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben.“

Vom Urteil können Autokredite betroffen sein, die vom 14. Juni 2010 bis heute geschlossen wurden. Der beanstandete Kaskadenverweis findet sich im Großteil der aktuellen Verträge wieder.

Bei den Immobilienfinanzierungen ist es etwas komplizierter. Dort sind im Wesentlichen nur Verträge betroffen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden.

Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Kunden können also Jahre nach Abschluss des Darlehens noch den Widerruf erklären.

Bei Kfz-Finanzierungen – sowohl bei Krediten als auch Leasing-Verträgen – führt der Widerruf dazu, dass der Kunde sein Fahrzeug abgibt und sein Geld zurückbekommt.
Der BGH hat aber per Beschluss vom 31. Marz 2020 (AZ: XI ZR 198/19) klargestellt, dass er sich zumindest für Darlehen, in welchen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Musterbelehrung unverändert übernommen wurde, nicht an die Vorgaben des EuGHs halten wird.

Untergerichtliche Entscheidungen fallen unterschiedlich aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock (Az. 1b 1U 1/19) folgt der Sichtweise des EuGH. Das OLG Düsseldorf (Az. I 6 U160/19) sieht dagegen die Banken durch den Text der Musterwiderrufsinformation geschützt. Noch nicht eindeutig festgelegt hat sich das OLG Dresden (Az. 8 U 63/20).
Daher ist es für den juristischen Laien schwer zu beurteilen, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

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